Konsequente Beweisaufteilung im Rahmen der Tierhalterhaftung

by Kaspar Gehring

Den dazugehörigen Videobeitrag, in welchem das Urteil weiter erläutert wird, finden Sie hier: Hier klicken.

Ein im Veloanhänger ordnungsgemäss angegurtetes damals fünf Jahre altes Kind wurde von einem Pferdegespann, dessen Pferd scheute und durchbrannte, erfasst. Es wurde aus dem Veloanhänger gerissen und auf die angrenzende Wiese geschleudert. Dabei wurde es schwer verletzt.

Gegenstand des Verfahrens war die Haftung des Tierhalters nach Art. 56 Abs. 1 OR. Nach dieser Bestimmung haftet der Halter eines Tieres, welches Dritten Schaden anrichtet. Dem Tierhalter steht der Entlastungsbeweis zu. An diesen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis der allgemein üblichen Sorgfalt reicht nicht. Der Tierhalter muss nachweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat.

Im zu beurteilenden Fall lag ein Sachverständigengutachten vor, welches dem Fuhrmann attestierte, dass er vor dem «Durchbrennen» des Pferdes eine Linkswende sicher durchgeführt habe, dass aber die Gründe für das anschliessende Durchgehen des Pferdes nicht abschliessend ermittelt werden können. In diesem Zusammenhang warf der Sachverständige die Frage auf, wie die Leinenhaltung gewesen sei. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden dazu seitens des Pferdehalters auch keine Ergänzungsfragen gestellt und keine Behauptungen gemacht. Hingegen ging das Bundesgericht – entgegen der Vorinstanz – davon aus, dass für die entscheidende Phase vor dem Durchgehen des Pferdes Beweislosigkeit herrscht, zumal im Verfahren nicht einmal behauptet worden war, der Fuhrhalter hätte sich korrekt verhalten. Das Bundesgericht ging deshalb von der Beweislosigkeit für die Vorgänge kurz vor dem Durchgehen des Pferdes aus und damit auch vom Scheitern des Entlastungsbeweises. Die Haftung des Tierhalters wurde bestätigt.

Das bundesgerichtliche Urteil hält sich sehr streng an die Beweislastverteilung bei Kausalhaftungen. Es zeigt, wie wichtig eben die Frage in solchen Verfahren ist, wer welche Umstände zu beweisen hat und dass an solchen Beweisfragen die Durchsetzung von Ansprüchen scheitern kann.

Urteil BGer 4A_25/2021 vom 24. August 2021

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert