Ressourcenprüfung; Wann dürfen Gerichte vom Gutachten abweichen?

by Kaspar Gehring

Das Bundesgericht hatte sich in einem invalidenversicherungsrechtlichen Fall wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, ob im Rahmen der Ressourcenprüfung (BGE 141 V 281) von medizinischen Gutachten abgewichen werden kann. Hier gilt der Grundsatz, dass wenn das medizinische Gutachten umfassend und nachvollziehbar begründet ist sowie die Grundsätze der Ressourcenprüfung berücksichtigt, die rechtsanwendende Stelle (Versicherung oder Gericht) davon nicht abweichen darf (Verbot der juristischen Parallelüberprüfung, BGE 145 V 361).

Da die zentrale Frage die Einschränkung der Funktionalität darstellt, hat sich das Gutachten vor allem diesbezüglich zu äussern. Im vorliegenden Fall haben die Gutachter eine «deutliche Beschwerdebetonung» festgestellt, deren Auswirkungen auf die Funktionalitäten jedoch nicht näher erläutert, sondern offenbar nur auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP Ratings abgestellt. Das hat das Bundesgericht als unzureichend erachtet und den kantonalen Entscheid, in welchem im Rahmen der Ressourcenprüfung von der gutachterlichen Einschätzung abgewichen wurde, gestützt.

Das Urteil soll in der amtlichen Sammlung publiziert werden. Die Gründe, weshalb das Urteil in die amtliche Sammlung aufgenommen wird, sind daraus nicht klar ersichtlich. Man darf deshalb auf die Regeste in der amtlichen Sammlung gespannt sein.

Urteil BGer 8C_280/2021 vom 17. November 2021

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