Hohe Hürden für Gerichtsprozesse bei strittigen Haftpflichtansprüchen

by Kaspar Gehring

Wenn nach Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen, ärztlichen Fehlbehandlungen und ähnlichen Konstellationen Schadenersatzansprüche zu liquidieren sind, findet KSPartner in aller Regel mit den Schädigern und den Haftpflichtversicherungen eine einvernehmliche Lösung. Es gibt jedoch auch Fälle, die gerichtlich geklärt werden müssen. Da solche Gerichtsverfahren sehr aufwendig und teuer sind, wird häufig – im Sinne eines „Pilotprozesses“ – vorab nur ein Teil des Schadens eingeklagt, um damit einen Grundsatzentscheid zu erlangen. In einem zweiten Schritt kann dann allenfalls auch über den Rest der Schadenersatzansprüche eine Einigung gefunden werden kann.

Bei solchen Teilklagen erheben die Versicherungen nicht selten eine Gegenklage, mit dem Rechtsbegehren dass festzustellen sei, dass ganz grundsätzlich überhaupt keine Haftung bestehe und kein Schadenersatz geschuldet ist (das nennt man dann negative Feststellungswiderklage). Im Urteil vom 22. Dezember 2020 (1. Kammer, Verfahren 4A_529/2020) hat das Bundesgericht dieses Vorgehen der Versicherungen abgesegnet. Das führt dazu, dass eben gerade der Zweck einer Teilklage (Beschränkung des Prozessstoffes und der finanziellen Risiken eines Gerichtsverfahrens) vereitelt wird, weil die Kosten des Verfahrens nach dem in Frage stehenden Schadenersatz (Streitwert) bemessen werden und dieser bei einer negativen Feststellungswiderklage weitaus höher ist als der teilklageweise eingeklagte Betrag.

Das Urteil ist deshalb bedauerlich, weil die ohnehin schon hohen Hürden für die gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nochmals erhöht werde. Daher ist es umso wichtiger, dass bereits in den aussergerichtlichen Verhandlungen mit guten Argumenten hart gekämpft wird. Das ist auch die Philosophie und das „tägliche Brot“ der SpezialistInnen von KSPartner.

Urteil BGE 147 III 172

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