Invalidität oder vorzeitige Pensionierung: Kann man wählen? Auf was kommt es an?

by Kaspar Gehring

Eine schwere Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Pensionierungsalter ist nicht nur menschlich tragisch, sondern stellt häufig auch viele komplizierte rechtliche Fragen. Mit eben einer solchen rechtlichen Frage hatte sich das Bundesgericht im März 2021 zu befassen.

Ein pensionskassenversicherter Arbeitnehmer erkrankte dauerhaft. Darauf wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgehoben. Er meldete sich dann bei der Invalidenversicherung an. Da das Abklärungsverfahren sehr lange dauerte, teilte er der Pensionskasse im Juni 2019 mit, dass er sich rückwirkend per 1. Januar 2017 vorzeitig pensionieren lassen möchte. Im Oktober 2019 entschied die Invalidenversicherung, dass ihm rückwirkend ab April 2018 eine Rente zugesprochen wird. Der Versicherte verlangte dann von der Pensionskasse die Invalidenleistungen (da diese regelmässig höher sind als die vorzeitigen Alterspensionierungsleistungen), was die Pensionskasse jedoch verweigerte mit dem Hinweis, er habe sich vor dem Entscheid der Invalidenversicherung bereits für die vorzeitige Pensionierung entschieden.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die Grundsätze der Abgrenzung zwischen den Vorsorgefällen Alter und Invalidität in der beruflichen Vorsorge nochmals zusammengefasst. Es hat daran erinnert, dass massgeblich sei, welcher der beiden Vorsorgefälle zuerst eingetreten ist.

Im zu beurteilenden Fall war die zentrale Frage, ob der Vorsorgefall Alter (mit der vorzeitigen Pensionierung) rückwirkend ab Beginn des Anspruches auf die vorzeitige Altersrente entstanden ist (1. Januar 2017) oder ob der Vorsorgefall erst mit der Erklärung des Versicherten, er wolle sich vorzeitig pensionieren lassen (Juni 2019), eingetreten wäre. Da im Reglement der Pensionskasse vorgesehen war, dass für den Bezug von Altersleistungen kumulativ neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Erklärung der versicherten Person, dass sie sich vorzeitig pensionieren lassen will, notwendig ist und diese erst nach dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente der Invalidenversicherung (1. April 2018) abgegeben wurde, hat das Bundesgericht entschieden, dass im vorliegenden Fall das Risiko Invalidität sich bereits verwirklicht hatte, als der Versicherte sich habe vorzeitig pensionieren lassen. Damit hat das Bundesgericht einerseits einmal mehr klargestellt, dass für den Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität es nicht massgeblich ist, wann die Invalidenversicherung den Leistungsentscheid fällt. Andererseits bestätigt das Bundesgericht die Rechtsprechung bezüglich der vorzeitigen Pensionierung, gemäss welcher, sofern das Vorsorgereglement keine Willenserklärung der versicherten Person vorsieht, das Risiko Alter unter Umständen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits eintritt, wenn aber reglementarisch zusätzlich eine Willenserklärung vorgesehen/notwendig ist, der Vorsorgefall Alter erst mit dieser Erklärung eintritt.

Das bundesgerichtliche Urteil ist zu begrüssen. Es bringt weitere Klarheit im Zusammenhang mit den schwierigen Fragen rund um Invalidität und vorzeitige Pensionierungen. Es zeigt aber auch, dass diese Konstellationen komplex sind. Da die vorzeitigen Altersleistungen tiefer sind als die Invalidenleistungen, geht es häufig um relativ hohe Beträge. Es lohnt sich also für Betroffene, sich in solchen Situationen beraten zu lassen. Die Spezialistinnen und Spezialisten von KSPartner unterstützen Sie dabei gerne.

Urteil BGer 9C_732/2020

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