Insolvenzentschädigung: Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitnehmer im Falle des Konkurses des Arbeitgebers alles unternehmen, um seine Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich die Pflicht „alles zu unternehmen“ auf das Konkurs- und Verpfändungsverfahren. Die bundesgerichtliche Praxis hat jedoch diese Pflicht ausgeweitet. Aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht muss ein Arbeitnehmer bereits alles unternehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Konkurs aufgelöst wird (BGE 114 V 56). Das Bundesgericht geht sogar noch weiter und verlangt von den Arbeitnehmern selbst während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bereits „Massnahmen, um die Lohnzahlungen durchzusetzen“.
Wir beobachten in unserer Praxis immer wieder, dass Ansprüche auf Insolvenzentschädigung abgewiesen werden, weil diese frühe „konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der Lohansprüche“ unterlassen wird. Zwar werden allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen (Betreibung/Klage) vorgenommen, doch lassen die Arbeitnehmer häufig zu viel Zeit verstreichen, bis sie zu diesen Mitteln greifen. Das führt dann leider nicht dazu, dass die Insolvenzentschädigung einfach reduziert wird, sondern es besteht dann – wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht – überhaupt kein Anspruch. Deshalb ist es sehr wichtig, dass wenn Lohnzahlungen ausbleiben, die Lohnzahlungen umgehend und mit Nachdruck gefordert werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Urteil entschieden, dass unter Umständen sogar WhatsApp-Nachrichten genügen können (diese Thematik werden wir in einem weiteren Beitrag an dieser Stelle genauer erläutern). Wichtig ist aber, dass solche Massnahmen resp. Mahnungen schon kurz nach dem Ausbleiben der Lohnzahlungen vorgenommen und dann regelmässig wiederholt werden. Wenn trotz solchen Mahnungen die Lohnzahlungen ausbleiben, lohnt es sich, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Unsere SpezialistInnen geben Ihnen gerne auf unserer Hotline Auskunft zu solchen und anderen kurzen Fragen. Unsere kostenlose Hotline ist jeweils Montags und Donnerstags zwischen 16:30 und 17:30 unter der Telefonnummer 044 388 57 77 erreichbar.
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