Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres

by Susanne Friedauer

 

Wer bis Ende 2020 mit 58 Jahren seine Stelle verlor und keine neue Anstellung fand, dem blieb höchstens die Möglichkeit, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiter zu versichern oder aber seine Freizügigkeitsleistung auf ein entsprechendes Konto zu überweisen und später als Kapital zu beziehen. Seit dem 1. Januar 2021 gibt es nun dank Art. 47a BVG die Möglichkeit, in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu verbleiben und bei Erreichen des Pensionsalters eine Rente zu beziehen.

Wer neu nach vollendetem 58. Altersjahr durch eine Kündigung des Arbeitgebers seine Stelle verliert, kann den Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge im bisherigen Umfang bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführen. Die versicherte Person ist dadurch nicht nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterhin versichert, sondern kann zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Altersrente beziehen. Durch die Möglichkeit, den versicherten Verdienst tiefer anzusetzen, kann die Höhe der Beiträge gesenkt werden. Hier gilt es zu beachten, dass die versicherte Person nun sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge bezahlen muss. Allerdings wird dadurch wesentlich weniger Altersguthaben angespart, was sich selbstverständlich auf die Höhe der Altersrente auswirkt. Die Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Möglichkeit der Weiterführung zu informieren. Eine entsprechende Frist zur Ausübung dieser Option wurde im Gesetz nicht festgehalten, möglicherweise findet sich eine solche aber im Reglement. Selbstverständlich kann die Weiterversicherung auch wieder gekündigt werden, so zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen bei Antritt einer neuen Stelle oder aber auch auf Wunsch der versicherten Person. Hier gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass nach zwei Jahren auch bei einer Kündigung durch die versicherte Person nur noch Anspruch auf eine Altersrente besteht, ein Kapitalbezug ist nicht mehr möglich.

Ob in der Praxis von dieser Möglichkeit des Verbleibens in der Pensionskasse oft Gebrauch gemacht werden wird, wird sich in Zukunft zeigen.

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