Doch nicht so umfassende Prüfung bei Revisionen

by Kaspar Gehring

Das Bundesgericht hat im Jahr 2015 mit BGE 141 V 9 den viel kritisierten Entscheid gefällt, dass auch wenn sich nur ein einzelner für die Renten relevanter Umstand geändert hat, im Rahmen des Revisionsverfahren sämtliche Grundlagen des Rentenanspruchs neu überprüft werden und sich das Revisionsverfahren nicht nur auf die Auswirkungen des veränderten Sachverhaltes beschränken. In der Literatur wurde das Bundesgericht für dieses Urteil viel kritisiert. Es wurde gefordert, dass sich solche Revisionsverfahren auf die Auswirkungen derjenigen Aspekte zu beschränkten haben, die seit der letzten Beurteilung geändert haben.

Das Bundesgericht scheint nun (wie sich schon aus früheren Urteilen ergibt) dieses umfassende Verständnis der Revision etwas einzuschränken. So auch im vorliegenden Fall.

Es ging um einen Versicherten, der durch die IV als 45 % Erwerbstätiger qualifiziert wurde. Aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit bestand der Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Nachdem sich der Gesundheitszustand verschlechtert hatte, meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung mit dem Gesuch um Erhöhung der Rente. Er berief sich auf die oben erwähnte Gerichtspraxis und verlangte auch eine Neubeurteilung der Qualifikation (45 % Erwerbstätigkeit/55 % Haushaltsbereich). Das Bundesgericht verneinte jedoch das Vorliegen eines Revisionsgrundes mit der folgenden Begründung: Es seien seit der Rentenzusprache zwar neue Diagnosen hinzugetreten. Im erwerblichen Bereich, in welchem seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand, hätten sich damit aber keine anspruchsrelevante Veränderung ergeben. Die gesundheitliche Veränderung sei somit nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen und rechtfertigt deshalb keine Rentenanpassung. Somit wurde das Gesuch um Erhöhung der Rente abgewiesen.

Erstaunlich ist dieses Urteil vor allem deshalb, weil sich die strenge Rechtsprechung zu den Revisionsgründen häufig zu Ungunsten der Versicherten auswirkt. In diesem Fall hätte sich die Rechtsprechung zu Gunsten der versicherten Person ausgewirkt. Das soll jedoch offenbar nicht eintreten. Das Urteil zeigt aber, dass Rentenrevisionen rechtlich anspruchsvoll sind und viele Aspekte berücksichtigt werden müssen. Oft hängt es von vielen Umständen ab, ob eine Rente erhöht oder reduziert wird. Die SpezialistInnen von KSPartner bearbeiten jeden Tag solche Fälle und unterstützen auch Sie gerne in solchen Situationen.

 

Urteil BGer 9C_322/2020 vom 16. September 2020

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