Keine Rückzahlung der Wohneigentumsförderung (WEF-Vorbezug) bei Vermietung der Liegenschaft

by Kaspar Gehring

Die Finanzierung von Wohneigentum mit Geldern aus der Pensionskasse (Wohneigentumsförderung, WEF) ist sehr populär. Sie ist nur möglich, wenn die Liegenschaft selbst bewohnt wird. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass eine nachträgliche Vermietung einer mittels Wohneigentumsförderung mitfinanzierten Eigentumswohnung möglich ist.

Die Versicherte hatte 2003 eine Wohnung gekauft und diese mit Fr. 60’000.00 aus der Pensionskasse (WEF) finanziert. 2016 ist sie zu ihrem Partner gezogen und hat die Wohnung vermietet. Die Pensionskasse hat den WEF-Vorbezugsbetrag von Fr. 60’000.00 zurückgefordert. Dies mit der Begründung, dass die Versicherte die Wohnung nicht mehr selber bewohne.

Das Bundesgericht hat vorab festgestellt, dass im Zeitpunkt des WEF-Vorbezuges (2006) die Versicherte selber in der Wohnung gewohnt hat und damit der Vorbezug korrekt gewährt wurde. Das Gesetz sieht in Art. 30d BVG drei Situationen vor, in welchen der WEF-Vorbezug zurückbezahlt werden muss (Verkauf der Liegenschaft / Einräumung von Rechten, die einer Veräusserung gleichkommen / Tod der versicherten Person, wenn keine Vorsorgeleistung fällig wird). Die Pensionskasse machte geltend, dass eine Vermietung „wirtschaftlich einer Veräusserung der Liegenschaft gleichkomme“. Das Bundesgericht hat die Bestimmung von Art. 30d lit. b BVG ganz genau analysiert und anhand der Materialien (Gesetzesvorlage, Protokolle zur Beratung des Gesetzes im Parlament usw.) festgestellt, dass die Vermietung der Wohnung wirtschaftlich nicht einer Veräusserung gleichkommt. Damit musste die Versicherte die Fr. 60’000.00 nicht zurückbezahlen.

Das bundesgerichtliche Urteil ist sehr zu begrüssen. Es ermöglicht Versicherten, die mit Pensionskassengeldern eine Wohnung bezahlt haben, eine gewisse Flexibilität in der Lebensplanung, stellt aber auch klar, dass die Pensionskassengelder nicht zum Kauf von Renditeobjekten benutzt werden dürfen. Das Urteil zeigt aber auch, dass sich Pensionskassen immer mal wieder in ihrer Rechtsauffassung irren und es sich deshalb lohnt, deren Entscheide und Mitteilungen genau zu prüfen. Hier verfügen die Spezialistinnen und Spezialisten von KSPartner über das notwendige Fachwissen und beraten Sie gerne.

Urteil 9C_293/2020 vom 1. Juli 2021 (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

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