Mitschuld eines Fussgängers an Kollision mit Velo auf Zebrastreifen

by Markus Steudler

Ein Fussgänger, der mit gesenktem Kopf bei Rot vor wartenden Automobilisten einen Zebrastreifen überquert, trägt eine Mitschuld, wenn er von einem Velofahrer angefahren wird, welcher seinerseits bei Rot über eine Kreuzung fährt. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Der tragische Unfall, an dessen Folgen der Fussgänger verstarb, hatte sich im Juli 2017 in der Stadt Genf ereignet. Der Velofahrer wurde vom Bundesgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Angehörigen des Unfallopfers verpflichtet, weil er vor der Kreuzung auf seinem Radweg an einer Kolonne stehender Fahrzeuge vorbei und bei Rot auf die Kreuzung gefahren war. Zwar hatte der Velofahrer den Fussgänger erst sehen können, als dieser rund zehn Meter von ihm entfernt war (weil die Autokolonne die Sicht versperrte), der Fahrradfahrer hätte aber seine Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen und nicht bei Rot die Kreuzung überqueren dürfen.

Das Bundesgericht führte aus, das Verschulden des Fussgängers wiege nicht so schwer, dass die Haftung des Velofahrers ausgeschlossen würde; im Gegenteil, das Verschulden des Velofahrers sei als schwerwiegender anzusehen als jenes des Fussgängers, der den freien Zebrastreifen bei Rot mit gesenktem Blick betreten hatte in der Annahme, das Lichtsignal werde für ihn bald auf Grün schalten. Doch auch wenn solches Verhalten von Fussgängern in einer Stadt oft beobachtet werde, treffe den Fussgänger eine Mitschuld, da er eben den Fussgängerstreifen bei Rot betreten hatte, ohne seine Aufmerksamkeit auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu richten. Ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR liege nach der höchstrichterlichen Praxis vor, wenn es der Geschädigte unterlasse, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken. Ein Geschädigter habe mit anderen Worten diejenigen Massnahmen zu treffen, die vernünftigerweise ein Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde. Das Bundesgericht bestätigte die vom kantonalen Gericht für das Selbstverschulden des Fussgängers festgesetzten 25 %. Der Velofahrer wurde demgemäss zu 75 % schadenersatzpflichtig.

 

Urteile des Bundesgerichts vom 5. Februar 2020, 6B_1280/2019 und 6B_1289/2019

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