Nach der zweiten Hochzeit ist die Witwenrente definitiv weg!
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht am 1. Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monates und erlischt u.a. bei der Wiederverheiratung. Das ist in Art. 23 AHVG geregelt. ln Ausnahmefällen kann der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente wieder aufleben, wenn die zweite Ehe nach weniger als 1 0 Jahren geschieden oder ungültig erklärt wird (Art. 46 Abs. 3 AHVV).
Das Bundesgericht hatte den Fall zu beurteilen. dass eine Witwe nach der ersten Ehe eine zweite Ehe für 5 Jahre einging und dann eine dritte Ehe für 9 ½ Jahre. Sie wandte sich an die AHV und verlangte die Wiederausrichtung der Witwenrente. was ihr die AHV verweigerte. Das kantonale Gericht hat den Entscheid der AHV aufgehoben. Es hat die Dauer der letzten Ehe als massgeblich betrachte. Diese dauerte weniger als 10 Jahre.
Das Bundesgericht hat den Entscheid der Ausgleichskasse ebenfalls bestätigt, jedoch mit einer anderen Argumentation. Es hat eine umfassende Auslegung des Gesetzestextes vorgenommen und zum Schluss die Ansicht vertreten, dass das Wiederaufleben der Witwenrente nur in einem einzigen Fall möglich sei. nämlich dann. wenn die zweite Ehe weniger als 1 0 Jahre gedauert hat. Das sei der einzige Fall, in welchem es zum Wiederaufleben der Witwenrente komme. ln allen anderen Fällen – eben beispielsweise wenn eine dritte Ehe eingegangen wird – kommt das Wiederaufleben der Ehegattenrente nicht mehr in Frage.
Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil Klarheit über eine lange offene Rechtsfrage geschaffen. Das ist grundsätzlich zu begrüssen. wenngleich natürlich die Folgen für die verwitweten Personen streng sind. So hat sich eine Witwe oder ein Witwer inskünftig sehr gut zu überlegen. ob er eine dritte Ehe eingehen will.
Urteil vom 12. Juli 2021, 9C_763 2020
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