Keine Unfallversicherungsleistungen bei Gehörsschaden trotz Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung
Bei einem Fussballspiel erlitt der Versicherte aufgrund der Detonation eines Feuerwerkskörpers (Pyro) eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit und einen Tinnitus. Der Zuschauer, welcher die Feuerwerkskörper gezündet und aufs Spielfeld geworfen hatte, wurde vom Bundesgericht wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
Strittig war in der Folge, ob die Unfallversicherung des Geschädigten für die Behandlungen und Langzeitfolgen der Innenohrschwerhörigkeit sowie des Tinnitus aufkommen muss. Das Bundesgericht hat sich intensiv mit dem Unfallbegriff auseinandergesetzt, welcher gemäss Art. 6 ATSG erfüllt ist, wenn eine Körperschädigung durch eine plötzliche aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht worden ist.
Die Abklärungen im Strafverfahren haben ergeben, dass der Schallpegel, welcher auf den GeschäersichertenVdigten einwirkte, maximal 116,2 dB betragen hat. Die für den Unfallbegriff notwendige Plötzlichkeit sowie auch der äussere Faktor wurden bejaht, die Ungewöhnlichkeit hingegen verneint. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Schalleinwirkung mit «lediglich» 116,2 dB zwar als laut einzustufen sei, jedoch der «Präventionsgrenzwert» von 120 dB (welcher notabene von der Suva, also einer Unfallversicherung, festgesetzt wurde!) nicht überschritten worden sei. «Ein einmaliger, sehr kurzer andauernder Schallexpositionspegelwert von 112,2 dB bzw. max. 116,2 dB sei im Rahmen einer Fussballspielveranstaltung mit grosser Menschenansammlung, wo der Einsatz von lärmverursachenden Gegenständen wie Petarden, Trillerpfeifen, Vuvuzelas üblich sei, jedenfalls nicht ungewöhnlich». Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass die Unfallversicherung für die Verletzungsfolgen nicht aufkommen müsse.
Das Urteil reiht sich in die sehr strengen Beurteilungen des Bundesgerichtes bei Knalltraumata ein. Das Bundesgericht urteilt in solchen Fällen sehr systematisch und scheint den Besonderheiten der Einzelfälle (Art des Knalls, körperliche Besonderheiten des Geschädigten usw.) wenig bis kaum Bedeutung beizumessen, was zunehmend zu sehr stossenden Ergebnissen führt. Im vorliegenden Urteil zeigt sich das besonders klar. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer nachgewiesenen schweren Körperverletzung der Geschädigte keine Leistungen der Unfallversicherung erhalten soll.
Link zum Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2019 vom 14. November 2019
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