Falschinformation der Pensionskasse macht Verjährungseinrede missbräuchlich
Wenn eine Pensionskasse ihren Versicherten falsch informiert und dieser darauf vertraut, kann sich die Pensionskasse nachträglich nicht die Verjährungseinrede erheben. Der Versicherte kann sich auf den Vertrauensschutz berufen. Die Einrede ist missbräuchlich.
Während der Taggeldphase hat die Invalidenversicherung eine Viertelsrente zugesprochen. Als die versicherte Person von der Pensionskasse Leistungen verlangte, führte diese aus, die Leistungen würden «erst nach Ablauf der Taggeldphase der Unfallversicherung» ausgerichtet. Da die Versicherte mehrere Unfälle erlitt, zog sich die Taggeldphase dahin. Schlussendlich hat die Pensionskasse ihre Leistungen erst sechs Jahre nach der Ausrichtung der Rente der Invalidenversicherung bezahlt. Die Kasse stellte sich auf den Standpunkt, dass mehr als fünf Jahre zurückliegende Leistungen verjährt sein sollen (da die 5-jährige Frist abgelaufen sei). Dieser Standpunkt wurde vom Bundesgericht nicht geschützt mit der Begründung, dass mit dem Schreiben, mit welchem auf eine spätere Überentschädigungsberechnung verwiesen wurde, die Schuldpflicht bzw. der Anspruch auf eine Rente anerkannt worden sei, hingegen falsche Auskünfte bezüglich dem Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung gemacht wurden. Das Bundesgericht hat das Vertrauen der Versicherten in diese Falschauskünfte geschützt und die Verjährungseinrede als missbräuchlich eingeschätzt. Die Pensionskasse musste also die Leistungen die ganzen sechs Jahre zurück ausrichten.
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