Übergangsfrist in der Krankentaggeldversicherung

by Kaspar Gehring

Viele Leute verfügen über eine Krankentaggeldversicherung. Sinn und Zweck dieser Versicherung ist es, die Unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu versichern (also die Tätigkeit, die ausgeübt wurde, als jemand erkrankt ist). Häufig sehen jedoch Krankentaggeldversicherungen vor, dass bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit die Versicherten eine andere Tätigkeit aufnehmen müssen.

Im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2019 4A_73/2019 erkrankte ein Arbeitnehmer. Er meldete sich bei der Krankentaggeldversicherung und bei der Invalidenversicherung an. Die Krankentaggeldversicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass er zwar seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, jedoch eine andere Tätigkeit, und gewährte eine Übergangsfrist von 1 ½ Monaten, während welcher die Taggelder noch ausgerichtet wurden, um eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Die Länge dieser Frist war zu beurteilen.

Das Bundesgericht wies auf die Praxis hin, dass wenn von einer versicherten Person erwartet werden kann, dass sie mittels eines Berufswechsels eine ihrem Leiden besser angepasste Tätigkeit aufnimmt, eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten, üblicherweise vier Monate einzuräumen ist (BGE 114 V 281 und BGE 129 V 460). Die Übergangsfrist dient nicht nur der Umschulung, sondern vielmehr generell der Anpassung und der Stellensuche, weshalb nun auch im vorliegenden Fall eine entsprechend längere Übergangsfrist gewährt werden muss.

Zum Einwand der Krankentaggeldversicherung, der Versicherte hätte sich im Sinne der Schadenminderungspflicht bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen, hat das Bundesgericht festgehalten, dass das nicht der Fall ist. Da die Arbeitslosenversicherung die Taggelder privater Krankentaggeldversicherungen anrechne, führe die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht zu einer Schadenminderung bei der Krankentaggeldversicherung, weshalb die Anmeldung auch nicht verlangt werden könne (Hinweis auf BGE 144 III 136 und BGE 128 V 176).

Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass in jedem Fall (unabhängig ob arbeitslos, Umschulung oder Ähnliches) eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten, in der Regel vier Monaten, einzuräumen ist.

Link zum Urteil des Bundesgerichts

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