Schubser vor den Zug: Wer haften muss

by Kaspar Gehring

Im Urteil vom 28. Mai 2019 (4A_602/2018) hat das Bundesgericht entschieden, dass die SBB für die Verletzung eines Mannes aufkommen muss, der auf dem Bahnsteig von einem drogenabhängigen, psychisch Kranken vor die einfahrende S-Bahn gestossen und einige Meter mitgeschleift wurde.

Die SBB stellte sich auf den Standpunkt, dass sie sich von der Haftung entlasten könne, weil ihr das «Stossen vor den Zug» nicht zugerechnet werden könne. Es liege ein Fall von höherer Gewalt und/oder grobem Verschulden eines Dritten vor.

Nachdem das Handelsgericht des Kantons Zürich die SBB zu Leistungen verpflichtet hatte, hat das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigt. Es hat sich mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 40c des Eisenbahngesetzes auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Bestimmung weit auszulegen ist: Der Betreiber eines Eisenbahnunternehmens hat für alle mit dem Betrieb der Eisenbahn verbundenen charakteristischen Risiken aufzukommen. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn: «Ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist». Derartige Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der Geschädigten oder einer dritten Person. Diese Exkulpationsbestimmung wurde vor allem eingeführt, damit ein Eisenbahnunternehmer für die Folgen immer wieder vorkommender Suizide aufkommen muss.

Im vorliegenden Fall wurde die Exkulpation nicht gewährt, da gemäss Ansicht des Bundesgerichts der der Geschehensablauf von einer Selbsttötung deutlich zu unterscheiden ist. Es sei «kein Umstand dargetan oder ersichtlich, welcher der Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen wäre; zumal er gewöhnlicher Bahnbenutzer war und sich zu diesem Zweck ordnungsgemäss auf dem Perron aufhielt». Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass der Entlastungsbeweis des Bahnbetreibers nur bei Suizidhandlungen greifen soll.

Link zum Urteil des Bundesgerichts

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