Ergänzungsleistungen
Was ist ein Vermögensverzicht?
Ein Vermögensverzicht ist gegeben, wenn einmal vorhandene Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung aufgegeben werden.
Ein Vermögensverzicht ist gegeben, wenn einmal vorhandene Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung aufgegeben werden.
Als Leistungsempfänger unterstehen auch nichtinvalide Ehegatten der Schadensminderungspflicht und müssen eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit ausüben.
Für nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder wird eine Arbeitsfähigkeit vermutet. Es wird das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Artikel 14b ELV.
Grundsätzlich sind Teilinvaliden immer die effektiv erzielten Erwerbseinkommen anzurechnen. In jedem Fall muss aber mindestens der Betrag nach Artikel 14a Absatz 2 ELV angerechnet werden.
Die Ergänzungsleistungen sind nicht nur gegenüber anderen Sozialversicherungen nachrangig, sondern auch gegenüber der Leistungsfähigkeit der Leistungsbezügerin/des Leistungsbezügers.
Es werden sämtliche Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Der jährliche Maximalbetrag erhöht sich bei Bedarf an einer rollstuhlgängigen Wohnung.
Nein. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt nur die Nebenkosten, die bereits in der monatlichen Miete berücksichtigt sind.
Die Ergänzungsleistungen berücksichtigen die jährliche Durchschnittsprämie für die obligatorische Grundversicherung.
Es sind dies insbesondere:
Der Vermögensfreibetrag beträgt (Werte 2021): CHF 30‘000.– für Alleinstehende CHF 50‘000.– für Ehepaare CHF 15‘000.– für rentenberechtigte Waisen und Kinder Vom den Freibetrag übersteigenden Vermögen wird ein Bruchteil als Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet. Der Bruchteil beträgt 1/15 für Invalidenrenterinnen und Invalidenrentner 1/10 für Altersrentnerinnen und Altersrentner 1/5 für Personen in einem Heim Beispiel: Invalidenrentnerin in […]
Einen Höchstbetrag gibt es nicht.
Nicht angerechnet werden folgende Einnahmen:
Es werden grundsätzlich alle erzielten Einnahmen und Vermögenswerte angerechnet, die tatsächlich erzielt werden. Es sind dies unter anderem: