Key word: Wartejahr

Nach Ablauf von 6 Monaten seit der Anmeldung und frühestens im Monat nach der Vollendung des 18. Altersjahres.

Nein. Früher zurückgelegte Zeiten werden angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innerhalb von 3 Jahren seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies aber nur dann, wenn die jetzige Arbeitsunfähigkeit auf das gleiche Leiden zurückzuführen ist.