Key word: Verzicht

Ein überdurchschnittlicher Vermögensverbrauch ist nicht als Vermögensverzicht anzusehen, wenn die für die Vermögenshingabe erhaltene Gegenleistung marktüblich und somit adäquat ist.

Eine Schenkung ist als Vermögensverzicht anzusehen.

Ein Vermögensverzicht ist gegeben, wenn einmal vorhandene Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung aufgegeben werden.

Grundsätzlich sind Teilinvaliden immer die effektiv erzielten Erwerbseinkommen anzurechnen. In jedem Fall muss aber mindestens der Betrag nach Artikel 14a Absatz 2 ELV angerechnet werden.

Die Ergänzungsleistungen sind nicht nur gegenüber anderen Sozialversicherungen nachrangig, sondern auch gegenüber der Leistungsfähigkeit der Leistungsbezügerin/des Leistungsbezügers.

Es werden grundsätzlich alle erzielten Einnahmen und Vermögenswerte angerechnet, die tatsächlich erzielt werden. Es sind dies unter anderem: