Key word: Vermögen

Als Bemessungsgrundlage dient das Vermögen und das Renteneinkommen.

Ein überdurchschnittlicher Vermögensverbrauch ist nicht als Vermögensverzicht anzusehen, wenn die für die Vermögenshingabe erhaltene Gegenleistung marktüblich und somit adäquat ist.

Eine Schenkung ist als Vermögensverzicht anzusehen.

Die Ergänzungsleistungen sind nicht nur gegenüber anderen Sozialversicherungen nachrangig, sondern auch gegenüber der Leistungsfähigkeit der Leistungsbezügerin/des Leistungsbezügers.

Der Vermögensfreibetrag beträgt (Werte 2021): CHF 30‘000.– für Alleinstehende CHF 50‘000.– für Ehepaare CHF 15‘000.– für rentenberechtigte Waisen und Kinder Vom den Freibetrag übersteigenden Vermögen wird ein Bruchteil als Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet. Der Bruchteil beträgt 1/15 für Invalidenrenterinnen und Invalidenrentner 1/10 für Altersrentnerinnen und Altersrentner 1/5 für Personen in einem Heim Beispiel: Invalidenrentnerin in […]

Einen Höchstbetrag gibt es nicht.