Key word: IV Taggeld

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielt wurde.

Taggelder ergänzen die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Die versicherte Person hat Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Keinen Anspruch haben Personen, die vor Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübten.