Key word: Einkommen

Als Leistungsempfänger unterstehen auch nichtinvalide Ehegatten der Schadensminderungspflicht und müssen eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit ausüben.

Für nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder wird eine Arbeitsfähigkeit vermutet. Es wird das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Artikel 14b ELV.

Es werden sämtliche Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt.