Autor: Ueli Kieser

Tätigkeiten, die keinen erwerblichen Charakter haben (z.B. Liebhabereien/Hobbies) und von rein persönlichen Neigungen beherrscht werden, gelten nicht als selbständige Erwerbstätigkeit. Fehlende Einkünfte können erst nach einer längeren zeitlichen Dauer als Hinweis auf das Fehlen einer erwerblichen Absicht herbeigezogen werden.

Die Versicherungspflicht endet bei: Erreichen des ordentlichen Rentenalters Auflösung des Arbeitsverhältnisses, auch bei ungerechtfertigter fristloser Auflösung Ende des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung

Die versicherte Person muss innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und somit vor der Arbeitslosigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung in bestimmten Mindestumfang ausgeübt haben. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und somit vor der Arbeitslosigkeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Die IV kann einer versicherten Person einen Arbeitsplatz in der freien Marktwirtschaft für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zuweisen.

Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch. Die IV-Stelle muss hingegen die Situation konkret abklären und in gleichgelagerten Fällen gleich entscheiden. Wenn Sie eine Frühinterventionsmassnahme beanspruchen möchten, könnten Sie darauf beharren.

Berufsunfälle sind Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung der Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt.

Durch eine Abredeversicherung wird der Versicherungsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist aufrechterhalten.

Selbständig erwerbstätige Personen sind nicht obligatorisch unfallversichert.

Die Ergänzungsleistungen sind nicht nur gegenüber anderen Sozialversicherungen nachrangig, sondern auch gegenüber der Leistungsfähigkeit der Leistungsbezügerin/des Leistungsbezügers.

Der Mindestbetrag entspricht der Krankenkassenprämienverbilligung, auf die die betroffene Person Anspruch hat.