Autor: Thomas Laube

Ja, denn sie sind in der Schweiz erwerbstätig, Vorbehalten sind besondere staatsvertragliche Regelungen.

Die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern beginnt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages.

Nein. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen und auf eine Hilflosenentschädigung werden voneinander getrennt behandelt. Auch eine Person mit einem Invaliditätsgrad von unter 40 % kann einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.

Die anerkannten Hilfsmittel sind im Anhang der Hilfsmittelliste enthalten.

Die Frühintervention soll dabei helfen, dass der bisherige Arbeitsplatz einer arbeitsunfähigen Person erhalten bleiben kann oder soll die Eingliederung an einen neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes fördern.

Die Ergänzungsleistungen werden bei veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.

Die Ergänzungsleistungen berücksichtigen die jährliche Durchschnittsprämie für die obligatorische Grundversicherung.