Autor: Jürg Senn

Der Anspruch endet mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder dem Wegfall der Invalidität.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind.

Nein. Die Anmeldung für den Leistungsbezug, beispielsweise für eine Invalidenrente, erfolgt separat.

Anspruch haben folgende Personen:

Für nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder wird eine Arbeitsfähigkeit vermutet. Es wird das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Artikel 14b ELV.

Nein. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt nur die Nebenkosten, die bereits in der monatlichen Miete berücksichtigt sind.